Resolutionen 2011

Resolutionen der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD), einstimmig verabschiedet auf der Jahrestagung 2011 am 19. Oktober 2011 in Trier
 

Resolution 1

Stundenzahl Filialleiter
 
Nach § 7 ApoG hat der Apothekenleiter die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten. Eine verantwortliche Leitung der Apotheke bedeutet nicht nur Lenkung, sondern persönliche Beaufsichtigung des Betriebes und des pharmazeutischen und nichtpharmazeutischen Personals. Eine persönliche Beaufsichtigung erfordert eine körperliche Anwesenheit des Apothekenleiters, um jederzeit in die Betriebsvorgänge (z.B. ein Beratungsgespräch oder die Beurteilung einer Rezeptur) eingreifen zu können.
Auch der nach § 2 Abs. 5 ApoG verantwortlich benannte Leiter einer Filialapotheke ist Apothekenleiter nach § 2 Abs. 1 ApBetrO. Daher ist nach Auffassung der APD die Anstellung des nach § 2 Abs. 5 ApoG verantwortlich benannten Leiters einer Filiale in Vollzeit, das bedeutet mindestens 38 Stunden/Woche, erforderlich. Dies ist durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag nachzuweisen.
 

Resolution 2

Nebentätigkeit des Apothekenleiters
 
Nach § 2 Abs. 3 ApBetrO hat der Apothekenleiter jede berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Damit kann die zuständige Behörde überprüfen, ob der Umfang der Nebentätigkeit der persönlichen und verantwortlichen Leitung nach § 7 ApoG entgegensteht.
Zur Gewährleistung dieser persönlichen und verantwortlichen Leitung der Apotheke ist nach Auffassung der APD eine Nebentätigkeit nur bis zu einem Umfang von maximal 8 Stunden/Woche während der Öffnungszeiten der Apotheke möglich.
 

Resolution 3

Personal
 
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebes muss nach § 3 Abs. 2 ApBetrO ausreichend pharmazeutisches Personal vorhanden sein (z.B. für Beratung, Prüfung oder Herstellung). Nach Auffassung der APD soll das Verhältnis von pharmazeutischem zu nichtpharmazeutischem Personal mindestens 1 : 1 betragen.
 
Um eine ausreichende Aufsicht des pharmazeutischen Personals zu gewährleisten, soll das Verhältnis Apotheker zu pharmazeutischem Personal mindestens 1 : 3 betragen.
 
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