Resolutionen 2010

Resolutionen der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD), einstimmig verabschiedet auf der Jahrestagung 2010 am 20. Oktober 2010 in Leipzig
 

Resolution 1

Arzneimittel ist ein besonderes Gut, das besonderer Sorgfalt und besonderen Sachverstandes bedarf - ein Gut, das in die öffentliche Apotheke vor Ort und in die Hand der Apothekerin/ des Apothekers gehört. Deshalb obliegt in Deutschland aus wohlerwogenen Gründen die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nach
§ 1 Apothekengesetz den Apotheken.
Die Bevölkerung vertraut mit Recht darauf, dass dieser Versorgungsauftrag von den Apotheken in hoher Qualität erfüllt wird.
 
Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD begrüßt ausdrücklich die Absicht des Bundesministeriums für Gesundheit, in der geplanten Novellierung der Apothekenbetriebsordnung den Heilberuf Apotheker und die pharmazeutische und heilberufliche Ausrichtung der öffentlichen Apotheke zu betonen und zu stärken.
Die APD steht für weitere Fachgespräche gerne zur Verfügung.
 

Resolution 2: Prüfung

Als Voraussetzung zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 1 Apothekengesetz ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD die Prüfung von Ausgangsstoffen und die Herstellung von Rezepturarzneimitteln und damit das Vorhandensein von Labor und Rezeptur in jeder Apotheke (Haupt- und Filialapotheke) unverzichtbar. Nur so ist eine schnelle und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit ad hoc herzustellenden Rezepturarzneimitteln zu gewährleisten (auch in der Notfallversorgung).
Dazu ist in jeder Apotheke eine Mindestausstattung an Prüf- und Herstellungsgeräten erforderlich. Soweit in Arzneibüchern Anforderungen an diese Geräte gestellt werden, müssen sie diesen entsprechen.
 
Dabei wird das Vorhandensein einer dem aktuellen Stand entsprechenden Standard- Laborausstattung vorausgesetzt (z. B. Bechergläser, Erlenmeyerkolben, Messzylinder, Büretten, Bunsenbrenner etc.). Darüber hinaus sind für die Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen zusätzlich Geräte erforderlich.
 
Für die Identifizierung von Ausgangstoffen muss in jeder Apotheke eine den Anforderungen entsprechende Laborausstattung vorhanden sein sowie mindestens zusätzlich
 

Resolution 3: Herstellung

Jede Apotheke muss so ausgestattet sein, dass Arzneimittel, insbesondere in den Darreichungsformen Kapseln, Salben, Cremes, Gele, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Augen- und Nasentropfen, Suspensionen, Emulsionen, Suppositorien und Ovula sowie Wasser für Injektionszwecke, ordnungsgemäß hergestellt werden können.
Für die Herstellung der genannten Darreichungsformen muss in jeder Apotheke eine den aktuellen Anforderungen entsprechende Rezepturausstattung vorhanden sein sowie mindestens zusätzlich
 

Darüber hinaus können je nach Umfang von Rezeptur- und Labortätigkeit weitere Geräte notwendig sein.
 

Resolution 4: Wissenschaftliche Hilfsmittel und Literatur

Die Beratung und Information sind wesentliche Bestandteile der apothekerlichen Tätigkeit. Zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen, zur Beratung von Kunden und Fachkreisen sowie zur Information über gesetzliche Vorschriften muss in jeder öffentlichen Apotheke die im Folgenden genannte Mindestausstattung an wissenschaftlichen Hilfsmitteln vorhanden sein. Darüber hinaus kann zusätzliche Literatur zu den unten genannten Themen erforderlich sein.
 
1. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen
 
Es müssen mindestens vorhanden sein:
 

Zusätzlich kann Fachliteratur zu folgenden Themen erforderlich sein:
 

2. Information und Beratung der Patienten und der Fachkreise
 
Es müssen mindestens vorhanden sein
 
ABDA-Datenbank (inclusive Pharmazeutische Stoffliste)
 
sowie Fachliteratur zu den Themen:
 

Zusätzlich kann erforderlich sein
 

und Fachliteratur zu folgenden Themen:
 

3. Geltende Gesetzestexte
 
Es müssen mindestens vorhanden sein:
 

Zusätzlich kann Fachliteratur zu folgenden Themen erforderlich sein:
 

Alle vorhandenen wissenschaftlichen Hilfsmittel und Literatur müssen in einer aktuellen Auflage vorhanden sein!
Sie können entweder in Buchform oder in elektronischer Form vorliegen. Dabei ist jederzeit eine sofortige Verfügbarkeit zu gewährleisten.
 
Die über die Mindestausstattung hinaus notwendigen wissenschaftlichen Hilfsmittel müssen den Erfordernissen der jeweiligen Apotheke entsprechen. Ist eine Apotheke über den normalen Apothekenbetrieb hinaus auf bestimmte Bereiche spezialisiert, so müssen auch hierzu ausreichende wissenschaftliche Unterlagen vorhanden sein.
 
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